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Schönheitsreparaturen für den Umzug
Wer seine Wohnung verlässt, staunt oftmals wie Wände und Türen aussehen, wenn die Möbel, Teppiche und Dekorationsgegenstände nicht mehr da sind. Da sind dunkle Schatten an Tapeten, abgenutzte Türklinken oder abgeblätterte Farbe an Haustür und Fensterrahmen. Je nachdem was im Mietvertrag vereinbart wurde, kommt man hier meist um Schönheitsreparaturen nicht herum. Doch was genau sind Schönheitsreparaturen, was muss renoviert werden und was nicht? Wir haben ein paar Informationen und Tipps rund um das Thema Schönheitsreparaturen gesammelt.
Schönheitsreparaturen: nötig oder unnötig?
Nicht immer müssen beim Auszug aus einer Mietwohnung Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Im § 536 des Bundesgesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass der Vermieter dazu verpflichtet ist, die Mietwohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten; § 538 besagt, dass der Mieter die durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache herbeigeführten Veränderungen bzw. Verschlechterungen nicht zu vertreten hat. Der Vermieter kann Schönheitsreparaturen also nicht grundsätzlich verlangen, wenn dies nicht gesondert und explizit im Mietvertrag zuvor vereinbart wurde. Und auch dann, wenn es Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag gibt, sind diese nicht immer rechtsverbindlich. In älteren Mietverträgen findet man beispielsweise noch häufig Regelungen über Fristen, innerhalb derer Renovierungen bereits vor dem Auszug durchgeführt werden müssen. Diese sind in dieser Form nicht mehr rechtskräftig. Tipp: Im Zweifel wenden Sie sich an den Mieterschutzbund.
Tipp: Falls Ihr Umzug noch vor Ihnen liegt, lohnt es sich unverbindliche Angebote von Umzugsunternehmen für Ihren Umzug einzuholen.
Schönheitsreparaturen: was zählt dazu?
Schönheitsreparaturen müssen nur solche Mängel beseitigen, die innerhalb der Mietfrist durch normale vertragsgemäße Benutzung der Wohnung entstanden sind. Schäden vom Vormieter zählen nicht zu den vertragsgebundenen Schönheitsreparaturen.
Typische Schönheitsreparaturen sind beispielsweise:
- Renovierung der Wände und alle Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen.
- Malerarbeiten wie das Streichen von Fußleisten, Fensterrahmen oder Heizkörpern. Auch Türen zählen hierzu.
- Verschließen von Löchern in Wänden, beispielsweise durch abgebaute Regale oder Wanddekoration.
- Entfernen selbst verlegter Teppichböden.
Was hingegen nicht zu den Schönheitsreparaturen gezählt wird:
- alle Abnutzungserscheinungen an Gemeinschaftsräumen wie Keller oder Dachboden sowie den Außenanlagen oder einem gemeinsam genutzten Garten.
- Erneuerung von Fußböden.
- Reparatur von Schlössern und Briefkästen.
In jedem Fall lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag und bei Zweifeln auch ein Besuch beim Mieterbund und das möglichst, bevor mit den Schönheitsreparaturen begonnen wurde. Haben Sie erst einmal Vorarbeit geleistet, wird es sehr viel schwieriger den unnötig geleisteten Aufwand erstattet zu bekommen.
Tipp: Lassen Sie die Schönheitsreparaturen durch kompetente Handwerker durchführen. dadurch lassen sich Zeit und Kosten sparen sowie Streitigkeiten vermeiden, da Sie sicher gehen, dass die Schönheitsreparaturen in jedem Fall vertragsgemäß durchgeführt worden sind.
Wir wünschen viel Erfolg für Ihre Schönheitsreparaturen!
