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Wichtige Eckpunkte im Mietvertrag

Durch einen Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Wohnung (oder einen anderen Mietgegenstand) gegen Entgelt (Miete) zur Benutzung zu überlassen  - so stehts im § 535 – 58a BGB. Der Mietvertrag regelt zudem, in welchem vertraglichen Rahmen die Nutzung der Wohnung stattfindet und welche Miete bzw. Nebenkosten für die Gebrauchsüberlassung zu zahlen sind. Nachfolgend finden Sie weitere wichtige Details zum Thema Mietvertrag.

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Der Mietvertrag regelt Pflichten von Mieter und Vermieter

Laut Mietvertrag muss der Vermieter dem Mieter die Mietsache nicht nur überlassen, sondern auch für ihre Erhaltung sorgen. Er muss das Mietobjekt also einerseits in einem Zustand zur Verfügung stellen, der es dem Mieter erlaubt, dieses zum gemieteten Zweck verwenden zu können. Andererseits muss er für den gebrauchsfähigen Zustand der Mietsache während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses sorgen und sie darüber hinaus vor Störungen und Beschädigungen schützen (z.B. bei Lärm- oder Emissionsbelästigung). Zudem sind zur Meidung von Gefahrenquellen geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen (wie Streu- und Schneeräumpflicht).

Zu den im Mietvertrag geregelten Hauptpflichten des Mieters zählt natürlich die Zahlung der Miete. Außerdem verpflichtet er sich, mit der Mietsache pfleglich umzugehen und Betriebsstörungen unverzüglich zu melden. Zur Absicherung des Vermieters wird im Mietvertrag eine Mietkaution vereinbart. 

Mietvertrag kündigen

Bei einem befristeten Mietvertrag erfolgt die Kündigung automatisch. Unbefristete Mietverträge hingegen können nur unter Einhaltung gesetzlich festgelegter Fristen gekündigt werden. In der Regel gilt für den Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende, unabhängig von der Mietdauer. Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen.
Für den Vermieter hingegen gelten so genannte asymmetrische Kündigungsfristen, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern (z.B. bei 5 Jahren Mietsdauer 6 Monate Kündigungsfrist).

Für eine außerordentliche Kündigung müssen auf beiden Seiten gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe vorliegen, so zum Beispiel, wenn der Mieter den Frieden nachhaltig stört oder der Zahlung der Miete nicht nachkommt. Der Vermieter hingegen kann unter anderem so genannten Eigenbedarf geltend machen. 

Unwirksame Klauseln im Mietvertrag

Nicht selten ist ein Mietvertrag aufgrund vereinbarter Klauseln ganz oder teilweise unwirksam. In diesen Fällen steht es sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter zu, den Mietvertrag in Teilen oder auch ganz anzufechten.
Dies gilt insbesondere für so genannte Schönheitsreparaturen (wie Streichen und Tapezieren der Wände). Diese sind eigentlich Sache des Vermieters, es sei denn, im Mietvertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.Vermieter können so die Schönheitsreparaturen auf den Mieter abwälzen. Doch nicht selten sind die Regelungen im Mietvertrag aufgrund getroffener richterlicher Entscheidungen nicht mehr rechtsgültig. Informieren Sie sich im Vorfeld, ob sie bestimmte Schönheitsreparaturen tatsächlich durchführen müssen. Im Zweifelsfall berät sie der örtliche Mieterverein.

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