Sie sind hier: Startseite » Ratgeber » Mietkaution - Wissenswertes

Wissenswertes zum Thema Mietkaution

Sowohl beim Einzug als auch beim Auszug für jeden Mieter immer wieder ein leidiges Thema: die Mietkaution. Beim Einzug wird sie vom Vermieter als Sicherheit verlangt, um im Falle eines Schadens oder eines Mietrückstandes finanziell abgesichert zu sein.
Die Mietkaution wird vom Vermieter auf einem separatem Konto, einem Sparbuch oder als Bankbürgschaft angelegt. Immer größerer Beliebtheit, weil vorteilhaft für beide Parteien, erfreut sich mittlerweile auch der Kautionsschutzbrief, der direkt online beantragt werden kann.

Infos & Antrag: Alles Wissenswerte zum Kautionsschutzbrief.

Der Mieter kann mit Hilfe des Schutzbriefs seine ohnehin schon beanspruchte Umzugskasse schonen, und der Vermieter hat weniger Verwaltungsaufwand als mit der herkömmlichen Mietkaution.
Trotzdem gibt es bezüglich der Mietkaution immer wieder Probleme zwischen Mietern und Vermietern. Wertvolle Informationen zum Thema finden Sie daher in diesem Ratgeber.   

Mietkaution – wie hoch darf sie sein?

Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich festgelegt und darf nach BGB §550 drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Auch dürfen spätere Mieterhöhungen oder Vorauszahlungen eventuell anfallender Nebenkosten keinen Einfluss auf die Höhe der Mietkaution haben.
Als Mieter haben Sie das Recht, die Mietkaution in drei gleichen Monatsraten, beginnend mit dem Mietverhältnis, zu zahlen, auch dann wenn im Mietvertrag eine einmalige Zahlung vereinbart wurde.  

Rückzahlung und Einbehalt der Mietkaution

Nach dem Auszug aus der Wohnung ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution an den Mieter zurück zu zahlen.

Bevor er dieses tut, ist er berechtigt, zu prüfen  

  • ob die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde und
  • ob alle Zahlungen beglichen wurden.

Hat alles seine Ordnung, muss der Vermieter die Mietkaution unverzüglich, spätestens aber nach drei bis sechs Monaten zurückzahlen.

Für den Fall, dass noch Zahlungen von Nebenkosten ausstehen, Schäden an der Wohnung entstanden sind oder der Mieter mit Mietzahlungen im Rückstand ist, hat der Vermieter das Recht, die Kosten für z. B. notwendige Reparaturen von der Mietkaution anteilig (!) abzuziehen. Dieses gilt nicht, wenn der Mieter aus berechtigten Gründen die Miete gemindert hat. In diesem Fall darf der Vermieter den fehlenden Betrag nicht mit der Mietkaution ausgleichen.
Aber auch für den Mieter gibt es klare Pflichten. Muss z. B. während der Mietzeit ein Teil der Mietkaution dafür verwendet werden, um Schäden reparieren zu lassen, die durch den Mieter verursacht wurden, ist der Mieter dazu verpflichtet, den verbrauchten Teil der Mietkaution wieder aufzufüllen

Sollte es bezüglich der Mietkaution zu Unstimmigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommen, ist es ratsam, sich beim Deutschen Mieterbund beraten zu lassen.   


« Zurück zu „Ratgeber”

Haben Sie Fragen oder Anmerkungen zu dieser Seite?

Wenn Sie eine Antwort wünschen, geben Sie bitte eine E-Mail Adresse und Ihren Namen an - Sie können uns aber auch anonym eine Nachricht senden. Ihre Anfrage wird schnellstmöglich bearbeitet, Ihre Daten werden nicht weitergegeben. Vielen Dank!