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Halteverbot: Pauschal-Genehmigung nicht zulässig
Schein-Verwaltungsakt nennt das Gericht das Vorgehen eines Umzugsunternehmens, welches ein Halteverbot auf Grund einer pauschalen Genehmigung eingerichtet hat.
Die Behörde hatte diese Genehmigung für ein Jahr ausgestellt, die Schilder waren ordnungsgemäß von der Verkehrsbehörde abgeholt worden - doch das reiche nicht:
Allein die Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde sei rechtlich zu verkehrsregelnden Anordnungen befugt. Umzugsunternehmen müssen in jedem Fall Rücksprache mit der entsprechenden Behörde halten, um dann ein Halteverbot einzurichten. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Zu diesem Urteil kam es, weil ein Umzugsunternehmen ein Halteverbot auf Grund dieses "Freifahrtscheins" aufgestellt hatte. Ein vermeintlicher Falschparker sollte abgeschleppt werden, konnte aber kurz vor Eintreffen des Abschleppwagens noch umparken. Die Kosten für den Abschleppdienst sollte der Mann dennoch bezahlen. Zu Unrecht, wie das Gericht jetzt entschied. (Az. 1 S 3263/08)
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Quelle: www.auto-medienportal.net
